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Verfahren und Urteile

In diesem Bereich werde ich (un-) regelmäßig meine bearbeiteten Fälle, die bereits rechtskräftig abgeschlossen sind beschreiben. Natürlich werde ich alles weg lassen, was zur Identifizierung beiträgt. Alles was erlaubt ist, werde ich hier zugänglich machen. Sollte es einen Link zum Urteil geben, werde ich diesen hier veröffentlichen. 

1. In diesem Verfahren wurde meinem Mandanten vorgeworfen, er würde mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln (Cannabis) unter Verwendung einer Waffe Handel treiben. 
Mein Mandant wurde von einer Dame beschuldigt, er und der Lebensgefährte der Frau wollen sie als Prostituierte auf die Straße schicken. Bei der Befragung durch die Polizei stellte sich heraus, dass an diesem Plan nicht das geringste dran war (das erkannten die Kollegen der Polizei bereits sehr früh). Da die Frau aber einen "verstrahlten" Eindruck machte, beschlossen sie, den Lebensgefährten zu vernehmen. Dieser war ebenfalls auf Drogen und gab an, diese von meinem Mandanten zu haben. Aufgrund eines dann erlassenen Durchsuchungsbefehls wurde in der Wohnung meines Mandanten neben einer recht großen Menge Cannabis auch eine griffbereite Fieberglasaxt gefunden. 
Durch einen Schriftsatz im Vorfeld des Hauptverfahrens konnte das Problem der Axt gelöst werden. Im Hauptverfahren wurde auf mein Anraten hin eine Einlassung durch den Mandanten abgegeben. Das Ergebnis: der Anfangsvorwurf lief auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren (§30a BtMG) konnte am Ende eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung erzielt werden (§30 Absatz 2 BtmG). 
Ein besonderes Lob muss ich (ausnahmsweise) dem Staatsanwalt machen, der in seinem Schlusswort alle Aspekte (also auch die entlastenden) berücksichtigt hat. Das ist zwar Aufgabe der Staatsanwaltschaft, wird aber leider oft vergessen.  
Aktenzeichen: (284a LS)
(41/19).

2. Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Cristal Meth) ein Fahrzeug geführt zu haben. Konkret ging es darum, dass er in einem kleinen Ort in Bayern "erwischt" wurde, wie er unter dem Einfluss von Metamphetamin Auto gefahren ist. Er gab mir gegenüber an, dass er aber einen Job in einem Berliner Restaurant hat. Die Erfassung der Dienstzeiten war sehr genau beschrieben. Ich habe mich sodann bei der IT-Fachkraft des Restaurants telefonisch versichert, dass mein Mandant am angeblichen Tattag rechtzeitig zu seinem Dienstantritt im Restaurant war. Daraus ergab sich, dass mein Mandant im Durchschnitt mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren sein müsste in Städten, ohne Stau, ohne Baustellen, ohne auf der 800 km langen strecke auch nur ein mal geblitzt worden zu sein, um das zu schaffen! Ein Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft, und das Verfahren wurde eingestellt. 
Aktenzeichen: 13 Cs 5933/20

3. Meinem Mandanten wurde eine Körperverletzung (§223 StGB) vorgeworfen. Er soll einen Polizeibeamten geschlagen haben. Er war auf einem Weihnachtsmarkt und hatte ein wenig zu viel Schuss in seinen vielen Glühweinen. Ein Mann trat ihm gegen den Fuß was ihn wütend machte. Als er (zugegebenermaßen unnötig) rumpöbelte, kamen einige Polizeibeamte und stellen ihn. Bei der Festnahme beleidigte er die Beamten und schlug einen von ihnen. Er erhielt einen Strafbefehl mit mehr als 90 Tagessätzen. Da er beruflich sonst Probleme bekommen würde, war sein Wunsch, den Strafbefehl auf maximal 90 Tagessätze zu reduzieren. Dies wurde auch erreicht, indem die damalige Lebenslage (er war frisch getrennt und hatte mehrere gesundheitliche Probleme) und der schlechte psychischen Verfassung des Mandanten berücksichtigt wurden. Dazu kam, dass dieser eine Ausraster alles war, was sich mein Mandant je hat zu Schulden kommen lassen.
Allerdings bin ich bis heute der Überzeugung, dass bei einer längeren Vorbereitungszeit ein besseres Ergebnis möglich gewesen wäre. Aber der Mandant war mit dem Erreichten zufrieden. 
Aktenzeichen: (263b Ds) (64/20)

4. Mein Mandant hatte (das kann man kaum bestreiten) Cannabis in seiner Wohnung angebaut. Er war im Besitz eines ärztlichen Rezeptes, dass er Cannabis zu medizinischen Zwecken konsumieren darf (von Anbau ist keine Rede). 
Einstellungsversuche aufgrund seiner gesundheitlichen Mängel, sind fehlgeschlagen. Der Erste Gerichtstermin wurde unterbrochen, da der Richter keine Zeugen geladen hatte. Das Gericht ging anscheinend davon aus, das eine Einlassung (Geständnis) erfolgen würde. Dies ist ein Beispiel, für schlechtes Handeln des Gerichts. Nicht die Aktenlage ist entscheidend, sondern nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz dasjenige was in der Gerichtsverhandlung passiert! 
Hier hatte mein Mandant im betrunkenen Zustand in die Hausdurchsuchung seiner Wohnung Eingewilligt (es gab keinen Durchsuchungsbefehl). Weil er betrunken war, ist die Einwilligung in die Hausdurchsuchung als nichtig anzusehen. Außerdem könnte es bei der polizeilichen Auflösung der Hausplantage zu Fehlern gekommen sein, da nicht alle Schritte nachgewiesen werden können. Leider konnten alle Einwände das Gericht nicht erreichen (der Richter hatte sich offensichtlich seine Meinung bereits gebildet). Das Urteil lautete dennoch auf 6 Monate wegen Anbau. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzte. Die Bewährungszeit wurde mit 2 Jahren so niedrig wie gesetzlich zulässig angegeben. 
Ich halte das Urteil für Grundfalsch! Aber der Mandant wollte keine Berufung. Ihm war das wichtigste, dass er nicht in den "Knast" muss. Aber dennoch: Ein voreingenommener Richter, ein alkoholisierter Mandant und Polizeibeamte die das Ausnutzen. Hier passt eigentlich nichts, was mit unseren rechtstaatlichen Grundsätzen zutun hat zusammen. Aber der Mandant ist König und wenn er keine Berufung oder Revision will, macht man das nicht. Ich habe ihm aber dazu geraten! 
Aktenzeichen: (268 Ls) (30/21) 

5. Hier wieder ein Fall aus der Kategorie "Mandant ist König": Mein Mandant erhielt einen Strafbefehl wegen Körperverletzung. Nachdem ich, auf seinen Wunsch hin, Einspruch eingelegt hatte und mir die Akte besorgte, kam ich zu dem Ergebnis, dass man die Geldstrafe, zu der er im Strafbefehl verurteilt wurde, reduzieren könne. Zwei Tage vor dem Gerichtstermin rief der Mandant an und gab an, den Strafbefehl jetzt doch annehmen zu wollen und nicht mehr dagegen vorgehen zu wollen. Ich riet ihm davon ab. Einen Tag vor dem Termin war er in meinem Büro. Ich klärte ihn über alles auf und rechnete ihm vor, welche Summe er sparen würde, wenn wir mit unsere Verteidigung Erfolg hätten. der Mandant wollte dies nicht mehr. Ich ließ ihn, nach erneuter Belehrung ein Papier unterschreiben um mich abzusichern und nahm dann den Einspruch zurück. 
Aktenzeichen: (237 Ds) (51/21).

6. Mein Mandant wurde beschuldigt, seine Exfrau über mehrere Stunden vergewaltigt zu haben. Dabei gab es aber ein paar Unstimmigkeiten in den Aussagen der Exfrau. Einerseits stimmten wesentliche Details nicht (wann, wo, wie), andererseits passte der Tatzeitraum grundsätzlich nicht. Wie sich schnell feststellen ließ, konnte mein Mandant rein vom zeitlichen Aspekt her, die Tat nicht begangen haben, da er sich zu dem Zeitpunkt mehrere hundert Kilometer entfernt aufhielt. Dies konnte von mehreren Zeugen bestätigt werden. 

Nach einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, wurde das Verfahren eingestellt. 
Aktenzeichen: da das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren beendet wurde, werde ich kein Aktenzeichen bekannt geben. Nur gerichtliche verfahren sind öffentlich und daher veröffentliche ich da das Aktenzeichen.

7. Mein Mandant wurde beschuldigt, eine Bekannte auf der Straße angegriffen und mit dem Messer bedroht zu haben. der Mandant gab an, sich in die Dame verliebt zu haben. Sie solle ihm etwas vorgemacht haben. Sie habe ihm auch die Liebe vorgespielt, obgleich sie verheiratet war. Dies soll geschehen sein, u von ihm Geld zu erlangen. Als die "Beziehung" endete, stellte er der Dame immer wieder nach. Irgendwann kam es dann auf offener Straße zum Streit und mein Mandant griff die Dame an. Dafür gab es auch Zeugen, daher war ein Freispruch ausgeschlossen. Das Verfahren gestalltete sich als sehr schwierig, da der Mandant nicht einsichtig war. Er war davon überzeugt, das richtige getan zu haben und ihr nie weh getan zu haben. Er hingegen sei benutzt und betrogen worden. Das kann man Emotional vertsehen, aber juristisch konnte nur auf ein mildes Urteil hingewirkt werden. 
Mit einer entsprechenden Befragung der Dame hinsichtlich der Bekanntschaft zu meinem Mandanten konnte hier eine Bewährungsstrafe (allerdings unter strengen Auflagen) erzielt werden: 10 Monate auf Bewährung, Bewährungszeit 3 Jahre.
Aktenzeichen: (264 Ds) (126/20). 


 

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